EU-KI-Verordnung Übersicht
Die Verordnung (EU) 2024/1689, kurz EU-KI-Verordnung oder EU AI Act, ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt bis August 2027. Sie ist die erste umfassende horizontale KI-Regulierung weltweit und folgt einem risikobasierten Ansatz mit vier Klassen. Wer KI in der EU anbietet, vertreibt oder einsetzt, ist erfasst - unabhängig vom Sitz.
Anwendungsbereich
Anbieter (Provider), Betreiber (Deployer), Importeure und Händler von KI-Systemen sowie Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen. Räumlich: Inverkehrbringen oder Einsatz in der EU oder Wirkung der Ausgabe in der EU. Auch außerhalb der EU ansässige Anbieter sind betroffen, wenn ihre KI-Ausgaben EU-Bürger betreffen.
Vier Risikoklassen
Verboten (Art. 5: Sozial-Scoring, Manipulation, ungezielte Gesichts-Datenbanken). Hochriskant (Anhang I/III: Sicherheitskomponenten regulierter Produkte sowie Listenanwendungen). Begrenztes Risiko (Transparenzpflicht, z. B. Chatbots, Deepfakes). Minimales Risiko (frei). Die Klassifizierung erfolgt pro System.
Zeitplan
2. Februar 2025: Verbote und KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4). 2. August 2025: GPAI-Pflichten (Art. 53-55) und Bußgeldregime. 2. August 2026: Hauptanwendung der Hochrisiko- und Transparenzpflichten. 2. August 2027: Hochrisikopflichten für KI als Sicherheitskomponente bestehender regulierter Produkte.
Adressatenpflichten
Anbieter tragen die Hauptlast: Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung. Betreiber haben reduzierte Pflichten: Befolgung der Anweisungen, Qualität der Eingangsdaten, menschliche Aufsicht, Vorfallmeldung.
Aufsichtsarchitektur
Das AI Office bei der Europäischen Kommission ist GPAI-Aufsicht und koordiniert. Die Mitgliedstaaten benennen national zuständige Behörden. In Deutschland wird die Behördenstruktur 2026 noch ausgestaltet; BNetzA als Marktüberwachungsbehörde und BfDI als Datenschutzaufsicht gelten als wahrscheinlichste Kandidaten.
Bußgeldregime
Bis 35 Mio. EUR oder 7 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes für verbotene Praktiken. Bis 15 Mio. EUR oder 3 Prozent für die meisten anderen Verstöße. Bis 7,5 Mio. EUR oder 1 Prozent für falsche oder irreführende Informationen an Behörden. Bei KMU greift der jeweils niedrigere Betrag.
Diese deutsche Fassung wird laufend ausgebaut. Für ein konkretes Projekt nutzen Sie bitte das Beratungsgespräch oder schreiben an info@ainora.lt.