Anhang III der EU-KI-Verordnung
Anhang III der EU-KI-Verordnung listet die Anwendungs-Bereiche, in denen ein KI-System ohne weitere Prüfung als Hochrisiko gilt. Die Liste deckt acht Bereiche ab und kann durch delegierte Rechtsakte erweitert werden.
Definition und Aufbau
Die acht Bereiche umfassen: biometrische Identifizierung (1), kritische Infrastrukturen (2), allgemeine und berufliche Bildung (3), Beschäftigung und Personalauswahl (4), Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten (5), Strafverfolgung (6), Migration, Asyl und Grenzkontrolle (7), Justiz und demokratische Prozesse (8). Für jeden Bereich gelten die Pflichten der Artikel 8 bis 17: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Aufzeichnung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Cybersicherheit.
Was Impetora hier liefert
Wenn ein System unter Anhang III fällt, durchläuft es vor dem Inverkehrbringen ein Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (intern oder durch eine notifizierte Stelle), wird im EU-Datenbank-Eintrag registriert und bekommt eine CE-Kennzeichnung. Bei wesentlicher Änderung des Modells wiederholt sich das Verfahren. Wir prüfen die Anhang-III-Klassifikation in der Discovery-Phase als Pflicht-Punkt.
Verwandte Begriffe
EU-KI-Verordnung: Horizontaler EU-Rahmen für KI. DSFA: Datenschutz-Folgenabschätzung.
Diese deutsche Fassung wird laufend ausgebaut. Für ein konkretes Projekt nutzen Sie bitte das Beratungsgespräch oder schreiben an info@ainora.lt.